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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: 13 B 200/03
Rechtsgebiete: EWG-Richtlinie 88/378, LMBG
Vorschriften:
EWG-Richtlinie 88/378 | |
LMBG § 30 |
Gründe:
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung der T. ist unbegründet. Auch der Senat hält die - nicht notwendige - Beiladung der T. nach § 65 Abs. 1 VwGO für nicht tunlich. Er macht deshalb von seinem Ermessen entsprechenden Gebrauch, was auch seiner bisherigen Beiladungspraxis entspricht, die bemüht ist, das Eilverfahren möglichst nicht zu verkomplizieren. Allerdings erscheint dem Senat die Beteiligung eines Beizuladenden im Hinblick auf später geltend zu machende Schadensersatzansprüche entsprechend einer zivilrechtlichen Streitverkündung in Eilverfahren nicht schlechthin abwegig. Ist - wie nicht selten - nach den Umständen des Falles mit keinem Klageverfahren zu rechnen, dürfte es auf das an sich zutreffende Argument des erstinstanzlichen Beschlusses, dass es bei Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Rechtskraftwirkung gebe, nicht ankommen. Die Beiladung kann im vorliegenden Fall, in dem bereits Klage erhoben worden ist (16 K 3229/03 VG Düsseldorf), jedoch sinnvollerweise im Klageverfahren erfolgen, wo sie auch beantragt ist. Da sie die einzige Möglichkeit darstellt, der Sache nach eine Streitverkündung zu erreichen, ist sie auch zu erwarten. Der Senat teilt im übrigen nicht die Einschätzung der Antragstellerin, das streitige Erzeugnis "S." sei ein modischer Artikel, der im Laufe des Hauptsacheverfahrens "praktisch wertlos" werde. Müsste man dies anders sehen, wäre gleichwohl zu berücksichtigen, dass der Senat die Ordnungsverfügung für offensichtlich rechtmäßig hält, so dass ein Inverkehrbringen auch später nicht zu erwarten ist.
2. Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrages hat keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist im Lichte der Beschwerdebegründung und nach der heutigen Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig. Der von der Antragstellerin behauptete Vorrang des Gemeinschaftsrechts ist - u. a. - auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes nicht nur in Art. 95 Abs. 4 und 5 EG durchbrochen, vgl. EuGH, Urteil vom 20.3.2003 - C-3/00 -, LRE 45, 202, sondern auch durch Art. 7 der Richtlinie des Rates 88/378/EWG vom 3.5.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 187/1, (SpielzeugRL). Dieser Art. 7 enthält das Recht und die Pflicht von Mitgliedstaaten, die feststellen, dass mit dem CE-Zeichen versehenes Spielzeug, das bestimmungsgemäß oder i.S.v. Art. 2 SpielzeugRL verwendet wird, die Sicherheit und/oder die Gesundheit von Benutzern zu gefährden droht, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um diese Erzeugnisse aus dem Verkehr zu ziehen oder ihr Inverkehrbringen zu verbieten oder zu beschränken. Art. 2 Abs. 1 SpielzeugRL regelt, dass Spielzeug nur dann in Verkehr gebracht werden darf, wenn es die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten "bei einer bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern nicht gefährdet". Deshalb konnte der Antragsgegner gemäß § 30 Nr. 2 LMBG ohne Verstoß gegen die SpielzeugRL die Ordnungsverfügung erlassen, nachdem das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt in M. am 13.5.2002 eine Art. 7 SpielzeugRL entsprechende Gefahrenbeurteilung abgegeben hatte. Dabei sind die Plastik-Drachen - auch nach Ansicht des Senats - nicht durch den Hinweis auf die fehlende Eignung für unter dreijährige Kinder als ungefährlich anzusehen; dies gilt umso mehr als der Hinweis lediglich auf der Verpackung des beanstandeten Spielzeugs angebracht und deshalb nicht dauerhaft sichtbar ist.
Das der Auffassung der T. entlehnte Gegenargument, die Entscheidung der Kommission 1999/815/EG vom 7.12.1999, ABl. Nr. L 315/46, (Entscheidung) regele etwas anderes, und zeige damit, dass europarechtlich nur eine Gefahr gesehen werde für Spielzeug- und Babyartikel, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden und u. a. DEHP enthalten, geht erkennbar fehl.
Dass die Entscheidung eine Regelung für die hier bedeutsame Gefahrenlage durch ein Spielzeug, das nicht bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, für ältere Kinder als Dreijährige hätte regeln wollen, ist offensichtlich abwegig. Dies lässt sich bereits dem Umstand entnehmen, dass die Entscheidung eine Sofortmaßnahme der Kommission darstellt, um eine ernste und unmittelbare Gefahr, die von Spielzeug- und Babyartikeln aus bestimmten Weich-PVC, die von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen werden, unverzüglich zu verbieten, bis die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG, ABl. Nr. L 262/201 umgesetzt hat.
Wie das Verhältnis der Kommissions-Entscheidung zu den genannten Richtlinien allgemein ist, bedarf keiner Untersuchung. Jedoch weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass sich die Entscheidung lediglich auf den Vertrag und die Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29.6.1992 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 228/24, stützt. Keinesfalls ist in der Entscheidung eine Einschränkung des Art. 7 SpielzeugRL zu sehen. Nach Art. 7 SpielzeugRL ist es ohnehin nicht maßgeblich, ob eine Einschränkung des Gehalts von Weichmachern für Spielzeuge vorliegt oder nicht und ggf. für welchen Personenkreis.
Im Übrigen widerspricht es allen Grundsätzen der Gefahrenabwehr - ohne entsprechende eindeutige Aussage - aus dem bloßen Unterlassen einer Regelung z. B. der Festsetzung von Weichmacher-Obergrenzen in Spielzeug für mehr als dreijährige Kinder oder Spielzeug, das nicht in den Mund genommen werden soll, zu folgern, dass auch eine gefährliche Menge Weichmacher verwandt werden dürfe, obwohl von dem Spielzeug Teile durch diese Kinder (wie auch jüngere Geschwister) abgebrochen und verschluckt werden können.
Ende der Entscheidung
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